Vereinssatzung des Schützenverein Maxhafen e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Schützenverein Maxhafen“ mit dem Zusatz “e. V.“. Er hat
seinen Sitz in Wettringen-Maxhafen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter VR 371
eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Vogelschießens und der Geselligkeit seiner
Mitglieder.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können sämtliche Einwohner von Maxhafen und Umgebung werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlich an den Vorstand
zustellenden Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Anträge Minderjähriger
auf Aufnahme in den Verein bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter.
§ 4
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können diejenigen Schützenbrüder werden, die das 60. Lebensjahr
vollendet haben und mindestens 15 Jahresbeiträge geleistet haben. Ehrenmitglieder haben
zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Stirbt ein Mitglied, so gibt die Fahnenabordnung des Vereins das letzte Geleit und es wird
ein Kranz niedergelegt.
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
§ 6
Vereinsbeiträge
Über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge beschließt die Generalversammlung am
Samstag vor Palmsonntag.
§ 7
Vorstand
Der Verein hat folgenden Vorstand:
Vorsitzender
stellvertretener Vorsitzender
1. Kassierer
2. Kassierer
Schriftführer
1. Beisitzer
2. Beisitzer
1. Scheffer
2. Scheffer
König
Zeugwart
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende, wobei von ihnen jeder den Verein allein vertreten kann.
§ 8
Mitgliederversammlung
Jährlich finden zwei Mitgliederversammlungen statt, und zwar im Frühjahr und im Herbst.
Die Frühjahrsversammlung findet statt am Samstag vor Palmsonntag.
In ihr ist über die Höhe der Beiträge und über Satzungsänderungen zu beschließen. Für
Satzungsänderungen bedarf es der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ansonsten
reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmenaus.
Die Herbstversammlung findet am 3. Samstag im Oktober statt. In ihr ist über die Entlastung
des Vorstandes und über Wahlen zum Vorstand zu beschließen.
Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit
einer Frist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen kann aber auch durch Veröffentlichung
in einer der örtlichen Tageszeitungen erfolgen mit Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei
die Veröffentlichung in der Tageszeitung mindestens 1 Woche vor der jeweiligen
Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.
§ 9
Leitung der Mitgliederversammlung
Protokollführer
Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden geleitet, in Fällen seiner
Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist
durch einen vom Leiter der Mitgliederversammlung zu bestellenden Protokollführer eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.
§ 10
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung am 3. Samstag im Oktober gewählt.
Wenn für die Wahl nur ein Vorschlag aus der Versammlung kommt, kann mit Handzeichen
gewählt werden; liegen jedoch mehrere Vorschläge vor, so wird in geheimer Wahl gewählt.
Für die Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.
§ 11
Grünzweigwegbringen und Uniformen
Am Tage Christi Himmelfahrt wird um 19.30 Uhr der Grünzweig zur Vogelstange gebracht
und anschließend findet die Uniformausgabe an die Offiziere durch den Zeugwart statt. Die
Uniformen dürfen nur an den ersten beiden Schützenfesttagen und bei Jubelfesten
auswärtiger Vereine getragen werden. Der Zeitpunkt für die Abgabe der Uniformen wird
rechtzeitig durch den Zeugwart bekanntgegeben. Die Uniformen sind in sauberem Zustand
zu halten und in sauberem Zustand zurückzugeben.
§ 12
Pflicht des Königs
Wer König wird, muss für die Königskette ein Schild kaufen und im nächsten Jahr für einen
neuen Vogel und für Königsschmuck sorgen.
Der König erhält einen Betrag, der auf der Frühjahrsversammlung festgelegt wird.
Folgendes fällt an den Schützenfesttagen zu Lasten des Königs:
1. Schützenfesttag: nichts
2. Schützenfesttag:
Frühschoppen 50 Liter Bier
Kaffee der Damen 1 Liter Korn
1 Liter Aufgesetzter
3. Schützenfesttag 2 Liter Korn
2 Kisten Pils
Nachfeier 1 Liter Korn
1 Liter Aufgesetzter
Frühjahrsversammlung 2 Liter Korn
Herbstversammlung 1 Liter Korn
§ 13
Kirchgang
Alle Mitglieder des Schützenvereins nehmen am 1. Schützenfesttag in traditioneller
Schützenkleidung am gemeinsamen Kirchgang teil.
Traditionelle Schützenkleidung ist:
weiße Hose
dunkle Jacke mit Vereinsabzeichen
Schützenkrawatte
Schützenhut
Handstock mit Blume
§ 14
Offiziersplätze
Die Plätze der Offiziersplätze werden alljährlich bei der Generalversammlung verkauft. Der
Oberst wird gewählt.
Es sind folgende Plätze vorgesehen:
Oberst
Major
1. Leutnant
2. Leutnant
1. Adjudant
2. Adjudant
1. Fourier
2. Fourier
1. Fahnenträger
2. Fahnenträger
3. Fahnenträger
§ 15
Schießordnung
Das Schießen darf nur mit vereinseigenen Gewehren erfolgen, die von einem dazu
angestellten Schießmeister geladen werden. Vereinsmitglieder, die Pfingsten noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen am Vogelschießen nicht teilnehmen gem. Beschluß
der Generalversammlung vom 02. April 1977.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Wettringen zu, die es unmittelbar uns
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Generalversammlung in Kraft und
ersetzt die bisherige Satzung.
Wettringen-Maxhafen, den 08.04.1995