Schützenverein Maxhafen 1913.e.V.

Vereinssatzung des Schützenverein Maxhafen e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Schützenverein Maxhafen“ mit dem Zusatz “e. V.“. Er hat

seinen Sitz in Wettringen-Maxhafen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter VR 371

eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Vogelschießens und der Geselligkeit seiner

Mitglieder.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können sämtliche Einwohner von Maxhafen und Umgebung werden, die das 16.

Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlich an den Vorstand

zustellenden Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Anträge Minderjähriger

auf Aufnahme in den Verein bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen

Vertreter.

§ 4

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können diejenigen Schützenbrüder werden, die das 60. Lebensjahr

vollendet haben und mindestens 15 Jahresbeiträge geleistet haben. Ehrenmitglieder haben

zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Stirbt ein Mitglied, so gibt die Fahnenabordnung des Vereins das letzte Geleit und es wird

ein Kranz niedergelegt.

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem

Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

§ 6

Vereinsbeiträge

Über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge beschließt die Generalversammlung am

Samstag vor Palmsonntag.

§ 7

Vorstand

Der Verein hat folgenden Vorstand:

Vorsitzender

stellvertretener Vorsitzender

1. Kassierer

2. Kassierer

Schriftführer

1. Beisitzer

2. Beisitzer

1. Scheffer

2. Scheffer

König

Zeugwart

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende, wobei von ihnen jeder den Verein allein vertreten kann.

§ 8

Mitgliederversammlung

Jährlich finden zwei Mitgliederversammlungen statt, und zwar im Frühjahr und im Herbst.

Die Frühjahrsversammlung findet statt am Samstag vor Palmsonntag.

In ihr ist über die Höhe der Beiträge und über Satzungsänderungen zu beschließen. Für

Satzungsänderungen bedarf es der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ansonsten

reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmenaus.

Die Herbstversammlung findet am 3. Samstag im Oktober statt. In ihr ist über die Entlastung

des Vorstandes und über Wahlen zum Vorstand zu beschließen.

Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit

einer Frist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen kann aber auch durch Veröffentlichung

in einer der örtlichen Tageszeitungen erfolgen mit Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei

die Veröffentlichung in der Tageszeitung mindestens 1 Woche vor der jeweiligen

Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.

§ 9

Leitung der Mitgliederversammlung

Protokollführer

Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden geleitet, in Fällen seiner

Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist

durch einen vom Leiter der Mitgliederversammlung zu bestellenden Protokollführer eine

Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder dem

stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu

unterschreiben.

§ 10

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung am 3. Samstag im Oktober gewählt.

Wenn für die Wahl nur ein Vorschlag aus der Versammlung kommt, kann mit Handzeichen

gewählt werden; liegen jedoch mehrere Vorschläge vor, so wird in geheimer Wahl gewählt.

Für die Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.

§ 11

Grünzweigwegbringen und Uniformen

Am Tage Christi Himmelfahrt wird um 19.30 Uhr der Grünzweig zur Vogelstange gebracht

und anschließend findet die Uniformausgabe an die Offiziere durch den Zeugwart statt. Die

Uniformen dürfen nur an den ersten beiden Schützenfesttagen und bei Jubelfesten

auswärtiger Vereine getragen werden. Der Zeitpunkt für die Abgabe der Uniformen wird

rechtzeitig durch den Zeugwart bekanntgegeben. Die Uniformen sind in sauberem Zustand

zu halten und in sauberem Zustand zurückzugeben.

§ 12

Pflicht des Königs

Wer König wird, muss für die Königskette ein Schild kaufen und im nächsten Jahr für einen

neuen Vogel und für Königsschmuck sorgen.

Der König erhält einen Betrag, der auf der Frühjahrsversammlung festgelegt wird.

Folgendes fällt an den Schützenfesttagen zu Lasten des Königs:

1. Schützenfesttag: nichts

2. Schützenfesttag:

Frühschoppen 50 Liter Bier

Kaffee der Damen 1 Liter Korn

1 Liter Aufgesetzter

3. Schützenfesttag 2 Liter Korn

2 Kisten Pils

Nachfeier 1 Liter Korn

1 Liter Aufgesetzter

Frühjahrsversammlung 2 Liter Korn

Herbstversammlung 1 Liter Korn

§ 13

Kirchgang

Alle Mitglieder des Schützenvereins nehmen am 1. Schützenfesttag in traditioneller

Schützenkleidung am gemeinsamen Kirchgang teil.

Traditionelle Schützenkleidung ist:

weiße Hose

dunkle Jacke mit Vereinsabzeichen

Schützenkrawatte

Schützenhut

Handstock mit Blume

§ 14

Offiziersplätze

Die Plätze der Offiziersplätze werden alljährlich bei der Generalversammlung verkauft. Der

Oberst wird gewählt.

Es sind folgende Plätze vorgesehen:

Oberst

Major

1. Leutnant

2. Leutnant

1. Adjudant

2. Adjudant

1. Fourier

2. Fourier

1. Fahnenträger

2. Fahnenträger

3. Fahnenträger

§ 15

Schießordnung

Das Schießen darf nur mit vereinseigenen Gewehren erfolgen, die von einem dazu

angestellten Schießmeister geladen werden. Vereinsmitglieder, die Pfingsten noch nicht das

18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen am Vogelschießen nicht teilnehmen gem. Beschluß

der Generalversammlung vom 02. April 1977.

§ 16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Wettringen zu, die es unmittelbar uns

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Generalversammlung in Kraft und

ersetzt die bisherige Satzung.

Wettringen-Maxhafen, den 08.04.1995